sowie zur Bezahlung der Verfahrenskosten in [der] Höhe von CHF 100.00 (Gebühren). 2 2. Die Beschuldigte teilte der Staatsanwaltschaft mit Schreiben vom 19.09.2022 (Postaufgabe: 19.09.2022; Eingang bei der Staatsanwaltschaft: 20.09.2022) mit, dass eine Verwechslung stattgefunden haben müsse. Die Anschrift laute auf «Frau A.________». Sie machte mit Verweis auf eigene AGB, zahlreiche Gesetzesartikel, Internetausdrucke und Broschüren sinngemäss geltend, dass sie nicht die beschuldigte Person, sondern das lebende Weib C.______