2. Bezieht sich die Einsprache gegen einen Strafbefehl nur auf die Kosten und Entschädigungen oder weitere Nebenfolgen, so entscheidet das Gericht in einem schriftlichen Verfahren, es sei denn, die Einsprache erhebende Person verlange ausdrücklich eine Verhandlung (Art. 356 Abs. 6 StPO). Da in diesem beschränkten Einspracheverfahren nicht über den Schuldpunkt zu befinden ist, ergeht der Entscheid in Form eines Beschlusses oder einer Verfügung. Dementsprechend ist dagegen nicht die Berufung, sondern alleine die Beschwerde zulässig (vgl. Botschaft vom 21. Dezember 2005 zur Vereinheitlichung des Strafprozessrechts, BBl 2005, 1292 Ziff.