Weiter wurde festgestellt, dass die Beschwerdeführerin die ihr mit Strafbefehl vom 15. September 2022 zur Bezahlung auferlegten Gebühren von CHF 100.00 sowie die Kosten des staatsanwaltschaftlichen Einspracheverfahrens von CHF 100.00 noch zu bezahlen habe. Dagegen erhob die Beschwerdeführerin am 7. Februar 2023 Beschwerde. Mit Blick auf das Nachfolgende wurde auf das Einholen einer Stellungnahme bzw. auf die Durchführung eines Schriftenwechsels verzichtet (Art. 390 Abs. 2 der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0]). Es ergeht ein direkter Beschluss.