Vorliegend erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenumfangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts einen Aufwand von CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als geboten. Der Beschuldigte hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland vom 9. Januar 2023 wird aufgehoben.