_) durchzuführen. Falls sich nach der Beweisergänzung kein Tatverdacht gegen den Beschuldigten erhärten lässt, beispielsweise weil die Sprachregelung als Rechtfertigungsgrund greift, wird die Staatsanwaltschaft erneut eine Verfahrenseinstellung zu erwägen haben. Andernfalls wird sie nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage gegen den Beschuldigten erheben und die Würdigung dem urteilenden Gericht überlassen müssen.