In welchem Umfang der Beschuldigte G.________ informiert hat, muss – unabhängig vom fraglichen Zeitpunkt des Telefongesprächs – Gegenstand weiterer Untersuchungshandlungen bilden. 5.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfügung aufzuheben. Die bisherigen Ermittlungen im Strafverfahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses sind derzeit als nicht ausreichend zu erachten. Das Strafverfahren kann zum heutigen Zeitpunkt nicht eingestellt werden.