In welchem Ausmass der Beschuldigte damals über die angebliche «Spesenaffäre» gesprochen hat, ist Gegenstand des hängigen Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft und durch das urteilende Gericht zu beurteilen (vgl. Entwurf Anklageschrift). Jedenfalls kann für das vorliegend zu beurteilende Telefongespräch – sofern es im März 2020 stattgefunden hat – festgehalten werden, dass zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Personen informiert gewesen sein dürften. In welchem Umfang der Beschuldigte G.________ informiert hat, muss – unabhängig vom fraglichen Zeitpunkt des Telefongesprächs – Gegenstand weiterer Untersuchungshandlungen bilden.