Im umgekehrten Fall, wonach das fragliche Telefongespräch im März 2020 stattgefunden hat, ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die Angelegenheit bereits anlässlich einer Vorstandssitzung der E.________(Partei) im Jahr 2019 thematisiert haben soll. In welchem Ausmass der Beschuldigte damals über die angebliche «Spesenaffäre» gesprochen hat, ist Gegenstand des hängigen Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft und durch das urteilende Gericht zu beurteilen (vgl. Entwurf Anklageschrift).