Andererseits ist der genaue Zeitpunkt des Telefongesprächs zu ermitteln. Sollte das Telefongespräch nämlich – wie von G.________ vorgebracht – bereits im Februar 2019 stattgefunden haben, ist fraglich, ob die erwähnte Sprachregelung tatsächlich bereits im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes zur Anwendung kommen kann. Im umgekehrten Fall, wonach das fragliche Telefongespräch im März 2020 stattgefunden hat, ist zu bemerken, dass der Beschuldigte die Angelegenheit bereits anlässlich einer Vorstandssitzung der E.________(Partei) im Jahr 2019 thematisiert haben soll.