Den Akten kann entnommen werden, dass diese Vorstandssitzung im Sommer 2019 stattgefunden haben soll, womit entsprechende Abklärungen offenbar bereits vor der Gemeinderatssitzung vom 26. August 2019 getätigt worden waren. Um zu beurteilen, ob die erwähnte Sprachregelung die Ausführungen des Beschuldigten gegenüber G.________ zu rechtfertigen vermag, muss einerseits feststehen, ab welchem Zeitpunkt die Sprachregelung überhaupt gegriffen hat.