132, Z. 83 f.; pag. 133, Z. 94) und des Gemeindeschreibers I.________ (pag. 137, Z. 83 ff.) davon auszugehen, dass es eine Sprachregelung gegeben hat. Gemäss Aussagen von I.________ habe die Sprachregelung beinhaltet, dass Auskunft darüber gegeben werden dürfe, wonach ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin laufe. Weitere Auskünfte dagegen würden nicht erteilt werden (pag. 137, Z. 88 f.). Zum Zeitpunkt, wann diese Sprachregelung beschlossen worden sei, erklärte I.________, dass dies bereits in einer sehr frühen Phase gewesen sei. Nachdem er eine Anfrage vom 21. Januar 2020 eines Journalisten erhalten gehabt habe, habe er H.___