Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat diese Sitzung am 20. Mai 2020 stattgefunden (vgl. Anzeige der Beschwerdeführerin), weshalb aufgrund der chronologischen Ausführungen von G.________ fraglich ist, ob das Telefongespräch mit dem Beschuldigten nun tatsächlich im Februar 2019 oder doch im Frühjahr 2020 stattgefunden hat. Der genaue Zeitpunkt dieses Telefongesprächs ist für die Anwendung des Rechtsfertigungsgrundes in Form einer Sprachregelung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – jedoch von Relevanz. 5.2.2 Vorab ist gestützt auf die Aussagen des damaligen Gemeinderatspräsidenten H.________ (pag. 132, Z. 83 f.;