7 das Telefongespräch mit G.________ am 9. März 2020 stattgefunden habe. Anlässlich dieses Telefongesprächs sei die Spesenabrechnung der Beschwerdeführerin besprochen worden (pag. 49, Z. 64 ff.). Seine Aussagen gegenüber der Polizei bestätigte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 4. August 2022 (pag. 91, Z. 87 f.). G.________ dagegen sagte aus, dass er erstmals vom Beschuldigten ca. im Februar 2019 über die sogenannte «Spesenaffäre» informiert worden sei (pag. 127, Z. 35 f.). Weiter erklärte G.______