Einerseits wann das Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und G.________ stattgefunden hat, in welchem der Beschuldigte diesen über die laufende Untersuchung wegen allfälliger Unregelmässigkeiten bei den von der Beschwerdeführerin bezogenen Spesen informiert haben soll, und andererseits was anlässlich dieses Telefongesprächs besprochen wurde. Die Antwort insbesondere auf die erste Frage ist zur Beurteilung, ob die erwähnte Sprachregelung vorliegend überhaupt greift, von Bedeutung.