StGB sieht sodann ausdrücklich vor, dass der Täter nicht strafbar ist, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. Soweit das Amtsgeheimnis innerhalb der Verwaltung Bestand hat, bedarf es einer Einwilligung der vorgesetzten Behörde, wenn ein Behördenmitglied oder ein Beamter als Zeuge über amtliche Wahrnehmungen Auskunft geben oder amtliche Akten herausgegeben werden sollen (OBERHOLZER, a.a.O., N. 14 zu Art. 320 StGB). 5.2 Vorliegend stellen sich insbesondere die folgenden Fragen: Einerseits wann das Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und G.__