Zweifelhaft sind die Konsequenzen, die eine Einwilligung des Berechtigten nach sich ziehen, da nicht feststeht, wer als Geheimnisherr in Betracht kommt. Auch wenn als Geheimnisherr grundsätzlich das Gemeinwesen gilt, bleibt im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob neben dem privaten Interesse des Einzelnen tatsächlich noch ein selbständiges öffentliches Geheimhaltungsinteresse besteht. Fehlt es an einem eigenständigen Geheimhaltungsinteresse des Gemeinwesens, muss der Einwilligung der betroffenen Privatperson zur Offenbarung des sie allein betreffenden Amtsgeheimnisses rechtfertigende Wirkung zukommen