Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhaltungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen (zum Ganzen: Urteil des Bundesgerichts 1C_545/2021 vom 30. Juni 2022 E. 4.1; BGE 142 IV 65 E. 5.1). Allfälligen Rechtfertigungsgründen kommt beim Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses erhebliche Bedeutung zu. Zweifelhaft sind die Konsequenzen, die eine Einwilligung des Berechtigten nach sich ziehen, da nicht feststeht, wer als Geheimnisherr in Betracht kommt.