5 G.________ mit den Worten «es louft e Untersuchig in Sache Spesen gegen C.________» informiert zu haben. Die Nennung weitergehender Details habe der Beschuldigte jeweils bestritten. Bei dieser Aktenlage sei deshalb nicht absehbar, dass der Nachweis, der Beschuldigte habe in einem Telefongespräch G.________ weitergehende Angaben gemacht, zu erbringen wäre. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten angeblichen Widersprüche in den Aussagen von G.__