Diese Aussage habe der Beschuldigte alsdann gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigt. Der Beschuldigte gehe nach wie vor davon aus, dass das strittige Telefonat am 9. März 2020 und nicht im Februar 2019 stattgefunden habe. Entscheidend sei, ob der Beschuldigte G.________ anlässlich eines oder mehrerer Telefongespräche tatsächlich irgendwelche Details über die gegen die Beschwerdeführerin laufende Spesenuntersuchung mitgeteilt habe oder nicht. G.________ habe ausgesagt, er sei sich sicher, dass ihn der Beschuldigte nicht über Details informiert habe. Der Beschuldigte räumte denn auch ein,