__ diese Interna nur durch den Beschuldigten. Andernfalls hätte er nicht bestreiten müssen, überhaupt etwas gewusst zu haben. 3.4 Dem widerspricht der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 13. März 2023. G.________ habe anlässlich seiner Einvernahme vom 15. November 2022 ausgeführt, es sei ca. im Februar 2019 gewesen, als ihn der Beschuldigte angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass etwas in der Gemeinde laufe. Der Beschuldigte selbst habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme den 9. März 2020 als Datum des strittigen Telefonats genannt. Diese Aussage habe der Beschuldigte alsdann gegenüber der Staatsanwaltschaft bestätigt.