direkt informiert. Entlarvend sei weiter die Aussage des Beschuldigten vom 4. August 2022, wonach ihm von G.________ vorgeworfen worden sei, sie hätten das interne Controlling nicht im Griff. Deshalb habe der Beschuldigte davon ausgehen müssen, dass G.________ bereits über Sachen im Bilde gewesen sei, welche in der internen Untersuchung gemacht worden seien. G.________ selbst habe gesagt, er habe vor der – bestrittenen – Information durch die Beschwerdeführerin Abrisse gehabt. Dies sei richtig, denn gewusst haben könne G.________ diese Interna nur durch den Beschuldigten.