Der Beschuldigte habe mithin bereits im Februar 2019 erstmals das Amtsgeheimnis verletzt. Im Übrigen würden sich die beiden Teilnehmer des inkriminierten Telefongesprächs widersprechen: Während der Beschuldigte angebe, G.________ sei bereits über Details im Bilde gewesen und habe weitere Fragen gestellt, die er nicht beantwortet habe, mache G.________ geltend, im fraglichen Zeitpunkt noch nichts gewusst zu haben. Beide Aussagen würden sich bei genauerer Betrachtung als Schutzbehauptung entpuppen. So dürfte der kantonale Parteipräsident einer Volkspartei dem Hinweis eines lokalen E.___