3.3 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 9. Februar 2023, dass die Argumentation der Staatsanwaltschaft aus verschiedenen Gründen nicht nachvollzogen werden könne. Unbestrittenermassen habe der Beschuldigte G.________ bereits im Februar 2019 erstmals informiert. Zu diesem Zeitpunkt sei das Geschäft noch nicht einmal im Gemeinderat von F.________(Ort) besprochen worden; entsprechend habe zu diesem Zeitpunkt auch noch keine von der Gemeinde abgesegnete Sprachregelung bestanden. Der Beschuldigte habe mithin bereits im Februar 2019 erstmals das Amtsgeheimnis verletzt.