__ weitergehende Angaben als die Bestätigung eines laufenden Verfahrens machte, lässt sich nicht erbringen. So gab dieser als Zeuge an, A.________ habe ihn nur über das Verfahren informiert und keine weiteren Details genannt. Nachvollziehbar ist auch, wenn er ausführt, er habe dem Hinweis zuerst gar keine Beachtung geschenkt und erst auf Nachfrage resp. nach weiteren Hinweisen von Grossratsmitgliedern hin mehr in Erfahrung bringen wollen und erst dann weitere Details erfahren, dies von C.________ selber an einer Besprechung vom 20.05.2020. Die Privatklägerin schliesst denn auch vorab aus der am 14.05.2020 erfolgten Terminanfrage an sie, dass G._____