Insofern lag eine Einwilligung der berechtigten Geheimnisherrin – nämlich der Gemeinde vor –, weshalb die Bekanntgabe der entsprechenden Information keine Verletzung des Amtsgeheimnisses resp. keine strafbare Handlung darstellt, zumal es nicht um Informationen aus dem Privatbereich der Privatklägerin, sondern um Spesenbezüge in ihrer Funktion als Gemeindepräsidentin ging (vgl. BSK StGB-Oberholzer, Art. 320 N 13). Der Nachweis, dass der Beschuldigte wie von der Privatklägerin geltend gemacht in einem Telefongespräch mit dem Parteipräsidenten G.________ weitergehende Angaben als die Bestätigung eines laufenden Verfahrens machte, lässt sich nicht erbringen.