Im hier vorliegenden Fall ist nun aber festzustellen, dass seitens der Gemeinde sowohl in genereller Weise wie auch im konkreten Fall eine Sprachregelung bestand, wonach die Gemeinderatsmitglieder ermächtigt waren, das Vorhandensein eines laufenden Verfahrens gegen C.________ zu bestätigen, jedoch keine weitergehenden Informationen bekannt zu geben. Darauf verwiesen sowohl der damalige Gemeindepräsident H.________ wie auch der Gemeindeschreiber I.________ in ihren Einvernahmen. Insofern lag eine Einwilligung der berechtigten Geheimnisherrin – nämlich der Gemeinde vor –, weshalb die Bekanntgabe der entsprechenden Information keine Verletzung des Amtsgeheimnisses resp.