Der damalige Gemeinderatspräsident H.________ und der Gemeindeschreiber I.________ bestätigten bei Ihren Einvernahmen vom 15.11.2022 als Zeugen, dass es im konkreten Fall resp. ganz allgemein eine entsprechende Sprachregelung gegeben habe, wonach bestätigt werden dürfe, dass ein Verfahren laufe, dies aber ohne Nennung von weiteren Details. Dies sei gemäss den Angaben des Gemeindeschreibers in einer frühen Phase der Untersuchung gegen C.________ so beschlossen, aber nie explizit protokolliert worden und sei bei solchen Verfahren in der Gemeinde generell so gehandhabt worden. […]