G.________ gab bei seiner Einvernahme vom 15.11.2022 als Zeuge an, er habe erstmals detailliert Kenntnis erhalten, als er mit C.________ gesprochen habe. A.________ habe ihn erstmals ca. im Februar 2019 angerufen und ihm mitgeteilt, dass etwas in der Gemeinde laufe. Details habe dieser nicht erwähnt. Er habe dies zur Kenntnis genommen und sich dabei nicht viel gedacht. Er habe dann weitere Meldungen respektive Telefone von anderen Grossratsmitgliedern erhalten, die über die Situation informiert gewesen seien. Daher habe er dann das Gespräch mit C.________ gesucht und dabei erstmals Details erfahren.