In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 09.02.2022 gegen A.________ einen Strafbefehl wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses, gegen den er form-und fristgerecht Einsprache erhob. Anlässlich der Einspracheeinvernahme vorn 04.08.2022 bestätigte A.________, mit G.________ über die Angelegenheit C.________ am Telefon gesprochen zu haben. Er wies erneut darauf hin, dass dieser über die Untersuchung bereits detailliert im Bild gewesen sei und ihm Fragen gestellt habe. Diese habe er nicht beantwortet und er machte weiter geltend, er habe sich bei der Auskunftserteilung an G._