Sie habe erfahren, dass der Beschuldigte, Gemeinderat von F.________(Ort) und Ressortvorsteher Finanzen und Steuern, bereits vor der Publikation des hiervor erwähnten Beschlusses des Gemeinderates vom 18. Mai 2020 vertrauliche und schützenswerte Informationen aus den internen Sitzungen gegen aussen, d.h. gegenüber nicht berechtigten Dritten, kommuniziert habe. So habe der Beschuldigte – soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung – telefonisch Informationen betreffend die Spesenabrechnung bzw. deren Überprüfung an G.________ weitergeleitet, obwohl dieses Gemeinderatsgeschäft der Vertraulichkeit unterlegen sei.