Sie beantragte, die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2023 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Voruntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses weiterzuführen. Mit Stellungname vom 9. März 2023 schloss die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 13. März 2023 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet.