1. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Oberland (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________, verteidigt durch Rechtsanwalt B.________, wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Beschwerdeführerin), vertreten durch Fürsprecher D.________, am 9. Februar 2023 Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2023 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Voruntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses weiterzuführen.