Obergericht Cour suprême des Kantons Bern du canton de Berne Beschwerdekammer in Chambre de recours pénale Strafsachen Hochschulstrasse 17 Postfach Beschluss 3001 Bern BK 23 53 Telefon +41 31 635 48 09 Fax +41 31 634 50 54 obergericht-straf.bern@justice.be.ch www.justice.be.ch/obergericht Bern, 31. Juli 2023 Besetzung Oberrichter Bähler (Präsident), Oberrichter Gerber, Oberrichter Horisberger Gerichtsschreiberin Neuenschwander Verfahrensbeteiligte A.________ v.d. Fürsprecher B.________ Beschuldigter Generalstaatsanwaltschaft des Kantons Bern, Nordring 8, Postfach, 3001 Bern C.________ v.d. Fürsprecher D.________ Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin Gegenstand Einstellung Strafverfahren wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses Beschwerde gegen die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 9. Januar 2023 (O 20 7294) Erwägungen: 1. Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 stellte die Regionale Staatsanwaltschaft Ober- land (nachfolgend: Staatsanwaltschaft) das Strafverfahren gegen A.________, ver- teidigt durch Rechtsanwalt B.________, wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Dagegen reichte die Straf- und Zivilklägerin C.________ (nachfolgend: Be- schwerdeführerin), vertreten durch Fürsprecher D.________, am 9. Februar 2023 Beschwerde ein. Sie beantragte, die angefochtene Verfügung vom 9. Januar 2023 sei aufzuheben und die Staatsanwaltschaft sei anzuweisen, die Voruntersuchung gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses weiterzu- führen. Mit Stellungname vom 9. März 2023 schloss die Generalstaatsanwaltschaft unter Verweis auf die zutreffenden Ausführungen in der angefochtenen Verfügung auf kostenfällige Abweisung der Beschwerde. Der Beschuldigte beantragte mit Stellungnahme vom 13. März 2023 ebenfalls die kostenfällige Abweisung der Be- schwerde. Auf die Anordnung eines zweiten Schriftenwechsels wurde verzichtet. 2. Einstellungsverfügungen können von den Parteien innert zehn Tagen bei der Be- schwerdekammer angefochten werden (Art. 322 Abs. 2 i.V.m. Art. 393 ff. der Schweizerischen Strafprozessordnung [StPO; SR 312.0], Art. 35 des Gesetzes über die Organisation der Gerichtsbehörden und der Staatsanwaltschaft [GSOG; BSG 161.1] i.V.m. Art. 29 Abs. 2 des Organisationsreglements des Obergerichts [OrR OG; BSG 162.11]). Die Beschwerdeführerin hat als Straf- und Zivilklägerin im vorliegenden Strafverfahren Parteistellung (Art. 118 Abs. 1 und 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 Bst. b StPO). Sie ist durch die angefochtene Einstellungsverfügung unmit- telbar in ihren rechtlich geschützten Interessen betroffen und somit zur Beschwer- deführung legitimiert (Art. 382 Abs. 1 StPO). Auf die form- und fristgerecht einge- reichte Beschwerde ist einzutreten. 3. 3.1 Die Beschwerdeführerin wirft dem Beschuldigten Verletzung des Amtsgeheimnis- ses vor. Hinsichtlich des massgeblichen Sachverhalts führt sie in ihrer Anzeige vom 30. Juni 2020 aus, sie sei Mitglied der E.________ (Partei) und sei per 2013 als Gemeindepräsidentin von F.________ (Ort) gewählt worden. In den über sechs Jahren ihrer Tätigkeit als Gemeindepräsidentin habe sie die Entschädigungen und Spesen gestützt auf die reglementarischen Grundlagen und nach der eingebürger- ten Praxis abgerechnet, ohne dass es je zu Beanstandungen oder Vorbehalten ge- kommen sei. Anfangs Mai 2019 sei sie vom Gemeindeschreiber und vom Büro des Gemeinderats der Gemeinde F.________(Ort) erstmals und für sie völlig überra- schend mit dem Vorwurf, zu viele Spesen bezogen zu haben, konfrontiert worden. Ihre Spesenabrechnung sei in der Folge überprüft worden und der Gemeinderat habe beschlossen, auf die Geltendmachung eines Rückforderungsanspruchs zu verzichten. In der Folge sei der Gemeinderat am 14. Dezember 2019 bzw. am 6. Januar 2020 auf seinen Beschluss betreffend ihre Spesenabrechnungen zurückge- kommen und habe schliesslich am 21. Januar 2020 die M.________ mit einer Prü- fung ihrer Spesen beauftragt. Gestützt auf den Bericht der M.________ habe der Gemeinderat am 18. Mai 2020 ein weiteres und letztes Mal ihre Spesenabrech- nungen beraten und schliesslich beschlossen, von ihr einen Betrag von CHF 2 3’244.30 zurückzufordern. Dieser Beschluss des Gemeinderats sei am 22. Mai 2020 im F.________er Anzeiger publiziert worden. Sie habe gegen diesen Be- schluss des Gemeinderates Beschwerde beim Regierungsstatthalteramt N.________ eingereicht (gemäss Entscheid des Regierungsstatthalters vom 2. September 2020 wurde der Beschluss des Gemeinderates vollständig aufgeho- ben). Sie habe erfahren, dass der Beschuldigte, Gemeinderat von F.________(Ort) und Ressortvorsteher Finanzen und Steuern, bereits vor der Publikation des hiervor er- wähnten Beschlusses des Gemeinderates vom 18. Mai 2020 vertrauliche und schützenswerte Informationen aus den internen Sitzungen gegen aussen, d.h. ge- genüber nicht berechtigten Dritten, kommuniziert habe. So habe der Beschuldigte – soweit für das vorliegende Verfahren von Bedeutung – telefonisch Informationen betreffend die Spesenabrechnung bzw. deren Überprüfung an G.________ weiter- geleitet, obwohl dieses Gemeinderatsgeschäft der Vertraulichkeit unterlegen sei. Sie habe davon nach einer Rückmeldung von G.________ anlässlich einer Be- sprechung vom 20. Mai 2020 Kenntnis erhalten. Da G.________ ihr bereits am 14. Mai 2020 eine Terminanfrage habe zukommen lassen, sei davon auszugehen, dass dieser bereits vor dem Gemeinderatsbeschluss vom 18. Mai 2020 darüber in- formiert worden sei. 3.2 Mit Verfügung vom 9. Januar 2023 stellte die Staatsanwaltschaft das Verfahren gegen den Beschuldigten wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses ein. Sie be- gründete die Einstellung wie folgt: Der beschuldigten Person wird gemäss der von der Privatklägerin eingereichten Strafanzeige vom 30.06.2020 unter anderem vorgeworfen, er habe unter Verletzung des Amtsgeheimnisses als Behör- denmitglied des Gemeinderates von F.________(Ort) bei einem Telefongespräch dem damaligen Parteipräsidenten der E.________(Partei) des Kantons Bern, G.________, mitgeteilt, dass bei der Einwohnergemeinde F.________(Ort) gegen die Gemeindepräsidentin C.________ eine interne Un- tersuchung wegen Unregelmässigkeiten bei von ihr als Gemeindepräsidentin bezogener Spesen ein- geleitet worden sei und dabei detailliert angegeben, dass sie für von ihr besuchte Veranstaltungen wie das O.________, der P.________ oder des Q.________ oder bei der Teilnahme an Beerdigun- gen doppelt, zu viele oder unberechtigte Spesen von der Gemeinde F.________(Ort) bezogen habe. Anlässlich der polizeilichen Einvernahme vom 15.12.2020 bestätigte A.________, dass er am 09.03.2020 ein Telefongespräch mit G.________ geführt habe, dabei seien die Spesenbezüge von C.________ thematisiert worden. Er habe ihm gesagt, es laufe eine Untersuchung in Sachen Spesen. Dieser sei über sämtliche Details schon im Bilde gewesen und habe ihm diverse Fragen gestellt, wel- che er jedoch nicht beantwortet habe. In der Folge erliess die Staatsanwaltschaft am 09.02.2022 gegen A.________ einen Strafbefehl we- gen Verletzung des Amtsgeheimnisses, gegen den er form-und fristgerecht Einsprache erhob. An- lässlich der Einspracheeinvernahme vorn 04.08.2022 bestätigte A.________, mit G.________ über die Angelegenheit C.________ am Telefon gesprochen zu haben. Er wies erneut darauf hin, dass dieser über die Untersuchung bereits detailliert im Bild gewesen sei und ihm Fragen gestellt habe. Diese habe er nicht beantwortet und er machte weiter geltend, er habe sich bei der Auskunftserteilung an G.________ an eine interne Sprachregelung des Gemeinderates gehalten, wonach H.________ Presse- und Auskunftsverantwortlicher gewesen sei, wenn aber andere Gemeinderatsmitglieder an- 3 gefragt würden, dürfe gesagt werden, dass eine interne Untersuchung laufe, dies aber ohne weitere Informationen. G.________ gab bei seiner Einvernahme vom 15.11.2022 als Zeuge an, er habe erstmals detailliert Kenntnis erhalten, als er mit C.________ gesprochen habe. A.________ habe ihn erstmals ca. im Fe- bruar 2019 angerufen und ihm mitgeteilt, dass etwas in der Gemeinde laufe. Details habe dieser nicht erwähnt. Er habe dies zur Kenntnis genommen und sich dabei nicht viel gedacht. Er habe dann weite- re Meldungen respektive Telefone von anderen Grossratsmitgliedern erhalten, die über die Situation informiert gewesen seien. Daher habe er dann das Gespräch mit C.________ gesucht und dabei erstmals Details erfahren. Der damalige Gemeinderatspräsident H.________ und der Gemeindeschreiber I.________ bestätig- ten bei Ihren Einvernahmen vom 15.11.2022 als Zeugen, dass es im konkreten Fall resp. ganz allge- mein eine entsprechende Sprachregelung gegeben habe, wonach bestätigt werden dürfe, dass ein Verfahren laufe, dies aber ohne Nennung von weiteren Details. Dies sei gemäss den Angaben des Gemeindeschreibers in einer frühen Phase der Untersuchung gegen C.________ so beschlossen, aber nie explizit protokolliert worden und sei bei solchen Verfahren in der Gemeinde generell so ge- handhabt worden. […] Unbestritten ist, dass A.________ die Kenntnis, dass gegen die Gemeindepräsidentin C.________ ein gemeindeinternes Verfahren wegen den Spesenbezügen eingeleitet worden war, in seiner Funkti- on als Vorsteher der Finanzen und damit als Behördenmitglied erfahren hatte. Ebenso klar ist, dass die entsprechenden Informationen dem Amtsgeheimnis unterlagen und grundsätzlich nicht weiterge- geben werden durften. Im hier vorliegenden Fall ist nun aber festzustellen, dass seitens der Gemein- de sowohl in genereller Weise wie auch im konkreten Fall eine Sprachregelung bestand, wonach die Gemeinderatsmitglieder ermächtigt waren, das Vorhandensein eines laufenden Verfahrens gegen C.________ zu bestätigen, jedoch keine weitergehenden Informationen bekannt zu geben. Darauf verwiesen sowohl der damalige Gemeindepräsident H.________ wie auch der Gemeindeschreiber I.________ in ihren Einvernahmen. Insofern lag eine Einwilligung der berechtigten Geheimnisherrin – nämlich der Gemeinde vor –, weshalb die Bekanntgabe der entsprechenden Information keine Verlet- zung des Amtsgeheimnisses resp. keine strafbare Handlung darstellt, zumal es nicht um Informatio- nen aus dem Privatbereich der Privatklägerin, sondern um Spesenbezüge in ihrer Funktion als Ge- meindepräsidentin ging (vgl. BSK StGB-Oberholzer, Art. 320 N 13). Der Nachweis, dass der Beschul- digte wie von der Privatklägerin geltend gemacht in einem Telefongespräch mit dem Parteipräsiden- ten G.________ weitergehende Angaben als die Bestätigung eines laufenden Verfahrens machte, lässt sich nicht erbringen. So gab dieser als Zeuge an, A.________ habe ihn nur über das Verfahren informiert und keine weiteren Details genannt. Nachvollziehbar ist auch, wenn er ausführt, er habe dem Hinweis zuerst gar keine Beachtung geschenkt und erst auf Nachfrage resp. nach weiteren Hin- weisen von Grossratsmitgliedern hin mehr in Erfahrung bringen wollen und erst dann weitere Details erfahren, dies von C.________ selber an einer Besprechung vom 20.05.2020. Die Privatklägerin schliesst denn auch vorab aus der am 14.05.2020 erfolgten Terminanfrage an sie, dass G.________ schon zu dieser Zeit und somit vor der Bekanntmachung vom 18.05.2020 detailliertere Kenntnis ge- habt haben dürfte. Dies dürfte aber nicht der Fall gewesen sein, da G.________ selber darauf hinge- wiesen hat, er sei erst wegen den Meldungen von Grossratsmitgliedern aktiv geworden, also nicht schon nach dem Anruf des Beschuldigten. Zusammenfassend bestehen jedenfalls keine rechtsgenüg- lichen Nachweise, dass sich der Beschuldigte in dem oder den Telefongesprächen mit G.________ nicht an die geltende Sprachregelung gehalten hat. Da 4 die Bekanntgabe des Verfahrens gegen C.________ keine Verletzung des Amtsgeheimnisses dar- stellt, wäre bei einer Anklage in diesem Punkt mit grosser Wahrscheinlichkeit ein Freispruch zu erwar- ten. Entsprechend wird das Verfahren eingestellt. 3.3 Die Beschwerdeführerin rügt in ihrer Beschwerde vom 9. Februar 2023, dass die Argumentation der Staatsanwaltschaft aus verschiedenen Gründen nicht nachvoll- zogen werden könne. Unbestrittenermassen habe der Beschuldigte G.________ bereits im Februar 2019 erstmals informiert. Zu diesem Zeitpunkt sei das Geschäft noch nicht einmal im Gemeinderat von F.________(Ort) besprochen worden; ent- sprechend habe zu diesem Zeitpunkt auch noch keine von der Gemeinde abge- segnete Sprachregelung bestanden. Der Beschuldigte habe mithin bereits im Fe- bruar 2019 erstmals das Amtsgeheimnis verletzt. Im Übrigen würden sich die bei- den Teilnehmer des inkriminierten Telefongesprächs widersprechen: Während der Beschuldigte angebe, G.________ sei bereits über Details im Bilde gewesen und habe weitere Fragen gestellt, die er nicht beantwortet habe, mache G.________ geltend, im fraglichen Zeitpunkt noch nichts gewusst zu haben. Beide Aussagen würden sich bei genauerer Betrachtung als Schutzbehauptung entpuppen. So dürf- te der kantonale Parteipräsident einer Volkspartei dem Hinweis eines lokalen E.________ (Partei)-Ressortleiters, in einem Gemeinderat habe sich eine E.________ (Partei)-Gemeinderätin der Korruption schuldig gemacht, kaum mit Desinteresse begegnet sein. Vielmehr zeige das Telefonat an sich die politische Brisanz des Vorwurfs auf – in den Worten von G.________ «was auf die Partei zukom- men könnte». Die Annahme, der Parteipräsident habe die Sache nicht weiter ernst genommen, sei wirklichkeitsfremd. Zudem habe der Beschuldigte nicht umsonst nicht den «Dienstweg» über die Sektion genommen, sondern G.________ direkt in- formiert. Entlarvend sei weiter die Aussage des Beschuldigten vom 4. August 2022, wonach ihm von G.________ vorgeworfen worden sei, sie hätten das interne Con- trolling nicht im Griff. Deshalb habe der Beschuldigte davon ausgehen müssen, dass G.________ bereits über Sachen im Bilde gewesen sei, welche in der inter- nen Untersuchung gemacht worden seien. G.________ selbst habe gesagt, er ha- be vor der – bestrittenen – Information durch die Beschwerdeführerin Abrisse ge- habt. Dies sei richtig, denn gewusst haben könne G.________ diese Interna nur durch den Beschuldigten. Andernfalls hätte er nicht bestreiten müssen, überhaupt etwas gewusst zu haben. 3.4 Dem widerspricht der Beschuldigte in seiner Stellungnahme vom 13. März 2023. G.________ habe anlässlich seiner Einvernahme vom 15. November 2022 ausge- führt, es sei ca. im Februar 2019 gewesen, als ihn der Beschuldigte angerufen und ihm mitgeteilt habe, dass etwas in der Gemeinde laufe. Der Beschuldigte selbst habe anlässlich seiner polizeilichen Einvernahme den 9. März 2020 als Datum des strittigen Telefonats genannt. Diese Aussage habe der Beschuldigte alsdann ge- genüber der Staatsanwaltschaft bestätigt. Der Beschuldigte gehe nach wie vor da- von aus, dass das strittige Telefonat am 9. März 2020 und nicht im Februar 2019 stattgefunden habe. Entscheidend sei, ob der Beschuldigte G.________ anlässlich eines oder mehrerer Telefongespräche tatsächlich irgendwelche Details über die gegen die Beschwerdeführerin laufende Spesenuntersuchung mitgeteilt habe oder nicht. G.________ habe ausgesagt, er sei sich sicher, dass ihn der Beschuldigte nicht über Details informiert habe. Der Beschuldigte räumte denn auch ein, 5 G.________ mit den Worten «es louft e Untersuchig in Sache Spesen gegen C.________» in- formiert zu haben. Die Nennung weitergehender Details habe der Beschuldigte je- weils bestritten. Bei dieser Aktenlage sei deshalb nicht absehbar, dass der Nach- weis, der Beschuldigte habe in einem Telefongespräch G.________ weitergehende Angaben gemacht, zu erbringen wäre. Die von der Beschwerdeführerin ins Feld geführten angeblichen Widersprüche in den Aussagen von G.________ resp. des Beschuldigten vermöchten daran nichts zu ändern und würden letztlich reine Spe- kulation bleiben. 4. Gemäss Art. 319 Abs. 1 Bst. a-e StPO verfügt die Staatsanwaltschaft die Einstel- lung des Strafverfahrens, wenn kein Tatverdacht erhärtet ist, der eine Anklage rechtfertigt, kein Straftatbestand erfüllt ist, Rechtfertigungsgründe einen Straftatbe- stand unanwendbar machen, Prozessvoraussetzungen definitiv nicht erfüllt werden können, Prozesshindernisse aufgetreten sind oder nach gesetzlicher Vorschrift auf Strafverfolgung oder Bestrafung verzichtet werden kann. Der Entscheid über die Einstellung des Verfahrens hat sich nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» zu richten. Dieser ergibt sich aus dem Legalitätsprinzip und verlangt, dass das Verfah- ren im Zweifel seinen Fortgang nimmt. Als praktischer Richtwert kann gelten, dass – sofern die Erledigung mit einem Strafbefehl nicht in Frage kommt – Anklage er- hoben werden muss, wenn eine Verurteilung wahrscheinlicher erscheint als ein Freispruch. Ist ein Freispruch genauso wahrscheinlich wie eine Verurteilung, drängt sich in der Regel, insbesondere bei schweren Delikten, eine Anklageerhebung auf (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1; 138 IV 86 E. 4.1.1; je mit Hinweisen). Dies bedeutet mit anderen Worten nichts anderes, als dass einzustellen ist, wenn ein Freispruch wahrscheinlicher ist als ein Schuldspruch. Der Staatsanwaltschaft steht in diesem Zusammenhang ein erheblicher Ermessensspielraum zu. Bei der Prüfung der Fra- ge, ob nach der Aktenlage ein Freispruch zu erwarten ist, darf und muss die Staatsanwaltschaft die Beweise würdigen (vgl. statt vieler: Beschluss des Oberge- richts des Kantons Bern BK 20 527 vom 5. Februar 2021 E. 6.1 mit weiteren Hin- weisen; vgl. Urteil des Bundesgerichts 6B_952/2020 vom 8. Februar 2020 E. 2.1.1). Bei zweifelhafter Beweis- oder Rechtslage hat indes nicht die Staatsan- waltschaft über die Stichhaltigkeit des strafrechtlichen Vorwurfs zu entscheiden, sondern das zur materiellen Beurteilung zuständige Gericht (BGE 143 IV 241 E. 2.2.1 mit Hinweisen). Jedoch müssen Sachverhaltsfeststellungen in Berücksich- tigung des Grundsatzes «in dubio pro duriore» auch bei Einstellungen zulässig sein, soweit gewisse Tatsachen «klar» beziehungsweise «zweifelsfrei» feststehen, so dass im Fall einer Anklage mit grosser Wahrscheinlichkeit keine abweichende Würdigung zu erwarten ist. Den Staatsanwaltschaften ist es mithin nur bei unklarer Beweislage untersagt, der gerichtlichen Beweiswürdigung vorzugreifen (BGE 143 IV 241 E. 2.3.2). 5. 5.1 Nach Art. 320 Ziff. 1 Abs. 1 StGB macht sich der Verletzung des Amtsgeheimnis- ses schuldig, wer ein Geheimnis offenbart, das ihm in seiner Eigenschaft als Mit- glied einer Behörde oder als Beamter anvertraut worden ist oder das er in seiner amtlichen oder dienstlichen Stellung wahrgenommen hat. Geheimnisse sind Tatsa- 6 chen, die nur einem begrenzten Personenkreis bekannt sind, die der Geheimnis- herr geheim halten will und an deren Geheimhaltung er ein berechtigtes Interesse hat (BGE 127 IV 122 E. 1 mit Hinweis). Der Tatbestand geht von einem materiellen Geheimnisbegriff aus. Es ist daher nicht wesentlich, ob die betreffende Tatsache von der zuständigen Behörde als geheim erklärt worden ist. Entscheidend ist allein, dass es sich um eine Tatsache handelt, die weder offenkundig noch allgemein zugänglich ist und bezüglich derer der Geheimnisherr nicht nur ein berechtigtes In- teresse, sondern auch den ausdrücklich oder stillschweigend bekundeten Willen zur Geheimhaltung hat. Ein Geheimnis offenbart, wer es einer dazu nicht ermäch- tigten Drittperson zur Kenntnis bringt oder dieser die Kenntnisnahme zumindest ermöglicht. Art. 320 StGB schützt das Interesse der Allgemeinheit an der zur unge- hinderten Erfüllung der staatlichen Aufgaben unabdingbaren Verschwiegenheit der Behördenmitglieder und Beamten. Der Tatbestand bezweckt damit in erster Linie die Wahrung öffentlicher Interessen, namentlich das reibungslose Funktionieren der Verwaltung und der Rechtspflege. Soweit das Amtsgeheimnis eine geheimhal- tungsbedürftige Tatsache aus der Privatsphäre des Einzelnen betrifft, schützt Art. 320 StGB auch das Geheimhaltungsinteresse des Einzelnen (zum Ganzen: Ur- teil des Bundesgerichts 1C_545/2021 vom 30. Juni 2022 E. 4.1; BGE 142 IV 65 E. 5.1). Allfälligen Rechtfertigungsgründen kommt beim Straftatbestand der Verletzung des Amtsgeheimnisses erhebliche Bedeutung zu. Zweifelhaft sind die Konsequenzen, die eine Einwilligung des Berechtigten nach sich ziehen, da nicht feststeht, wer als Geheimnisherr in Betracht kommt. Auch wenn als Geheimnisherr grundsätzlich das Gemeinwesen gilt, bleibt im konkreten Einzelfall zu prüfen, ob neben dem privaten Interesse des Einzelnen tatsächlich noch ein selbständiges öffentliches Geheimhal- tungsinteresse besteht. Fehlt es an einem eigenständigen Geheimhaltungsinteres- se des Gemeinwesens, muss der Einwilligung der betroffenen Privatperson zur Of- fenbarung des sie allein betreffenden Amtsgeheimnisses rechtfertigende Wirkung zukommen (OBERHOLZER, in: Basler Kommentar zum Schweizerischen Strafge- setzbuch, 4. Aufl. 2019, N. 12 f. zu Art. 320 StGB). Art. 320 Ziffer 2 StGB sieht so- dann ausdrücklich vor, dass der Täter nicht strafbar ist, wenn er das Geheimnis mit schriftlicher Einwilligung seiner vorgesetzten Behörde offenbart hat. Soweit das Amtsgeheimnis innerhalb der Verwaltung Bestand hat, bedarf es einer Einwilligung der vorgesetzten Behörde, wenn ein Behördenmitglied oder ein Beamter als Zeuge über amtliche Wahrnehmungen Auskunft geben oder amtliche Akten herausgege- ben werden sollen (OBERHOLZER, a.a.O., N. 14 zu Art. 320 StGB). 5.2 Vorliegend stellen sich insbesondere die folgenden Fragen: Einerseits wann das Telefongespräch zwischen dem Beschuldigten und G.________ stattgefunden hat, in welchem der Beschuldigte diesen über die laufende Untersuchung wegen allfäl- liger Unregelmässigkeiten bei den von der Beschwerdeführerin bezogenen Spesen informiert haben soll, und andererseits was anlässlich dieses Telefongesprächs besprochen wurde. Die Antwort insbesondere auf die erste Frage ist zur Beurtei- lung, ob die erwähnte Sprachregelung vorliegend überhaupt greift, von Bedeutung. 5.2.1 In Bezug auf den Zeitpunkt des strittigen Telefongesprächs ist den Aussagen des Beschuldigten vom 15. Dezember 2020 gegenüber der Polizei zu entnehmen, dass 7 das Telefongespräch mit G.________ am 9. März 2020 stattgefunden habe. An- lässlich dieses Telefongesprächs sei die Spesenabrechnung der Beschwerdeführe- rin besprochen worden (pag. 49, Z. 64 ff.). Seine Aussagen gegenüber der Polizei bestätigte der Beschuldigte anlässlich seiner Einvernahme vom 4. August 2022 (pag. 91, Z. 87 f.). G.________ dagegen sagte aus, dass er erstmals vom Beschul- digten ca. im Februar 2019 über die sogenannte «Spesenaffäre» informiert worden sei (pag. 127, Z. 35 f.). Weiter erklärte G.________ im gleichen Abschnitt dersel- ben Einvernahme, dass im März sein Vater gestorben sei und im Mai eine Sitzung bevorgestanden habe, bei der es um die Besetzung der Fraktion gegangen sei. Er habe mit der Beschwerdeführerin vereinbart, dass sie sich vor dieser Sitzung träfen (pag. 127, Z. 40 ff.). Gemäss den Ausführungen der Beschwerdeführerin hat diese Sitzung am 20. Mai 2020 stattgefunden (vgl. Anzeige der Beschwerdeführerin), weshalb aufgrund der chronologischen Ausführungen von G.________ fraglich ist, ob das Telefongespräch mit dem Beschuldigten nun tatsächlich im Februar 2019 oder doch im Frühjahr 2020 stattgefunden hat. Der genaue Zeitpunkt dieses Tele- fongesprächs ist für die Anwendung des Rechtsfertigungsgrundes in Form einer Sprachregelung – wie nachfolgend aufzuzeigen sein wird – jedoch von Relevanz. 5.2.2 Vorab ist gestützt auf die Aussagen des damaligen Gemeinderatspräsidenten H.________ (pag. 132, Z. 83 f.; pag. 133, Z. 94) und des Gemeindeschreibers I.________ (pag. 137, Z. 83 ff.) davon auszugehen, dass es eine Sprachregelung gegeben hat. Gemäss Aussagen von I.________ habe die Sprachregelung bein- haltet, dass Auskunft darüber gegeben werden dürfe, wonach ein Verfahren gegen die Beschwerdeführerin laufe. Weitere Auskünfte dagegen würden nicht erteilt wer- den (pag. 137, Z. 88 f.). Zum Zeitpunkt, wann diese Sprachregelung beschlossen worden sei, erklärte I.________, dass dies bereits in einer sehr frühen Phase ge- wesen sei. Nachdem er eine Anfrage vom 21. Januar 2020 eines Journalisten er- halten gehabt habe, habe er H.________ und die Beschwerdeführerin kontaktiert, um eine solche Sprachregelung zu besprechen bzw. zu beschliessen (pag. 138, Z. 92 ff.). Schliesslich weist I.________ daraufhin, dass eine solche Sprachregelung bei allen Geschäften von Anfang an gegolten habe (pag. 138, Z. 104 f. u. Z. 117 f.). Es handle sich um eine Praxis, die nicht explizit niedergeschrieben worden sei (pag. 138, Z. 121). Ungeklärt geblieben ist mithin, ab welchem Zeitpunkt diese Pra- xis bei Geschäften des Gemeinderates tatsächlich greift (ab Kenntnisnahme durch den Gemeinderat, ab Traktandieren eines Geschäfts für eine Gemeinderatssitzung oder nach erfolgter Behandlung in der Gemeinderatssitzung etc.). Die angeblichen Unregelmässigkeiten in den Spesenabrechnungen der Beschwerdeführerin wurden gemäss J.________ erstmals im Zusammenhang mit der Aufarbeitung des Spe- senreglements durch eine Arbeitsgruppe, welche anfangs 2019 eingesetzt worden sei, festgestellt (pag. 159, Z. 47 ff.). Einem Schreiben von K.________ an die Mit- glieder der Geschäftsleitung der E.________(Partei) des Kantons Bern kann ent- nommen werden, dass die Arbeitsgruppe für die Revision der Gemeindeordnung und des Spesenreglements von F.________(Ort) im 2018/2019 eingesetzt worden war; dabei habe der Beschuldigte gewisse Ungereimtheiten der Spesen der Be- schwerdeführerin festgestellt (pag. 60). Dies deckt sich chronologisch mit den Aus- führungen der Beschwerdeführerin in ihrer Anzeige, wonach sie im Mai 2019 durch den Gemeindeschreiber I.________ und das Büro des Gemeinderats mit den Vor- 8 würfen konfrontiert worden sei, und ihren Aussagen, wonach die ganze Affäre erst nach der Vorstandssitzung der E.________(Partei) im Januar 2019 begonnen habe (pag. 167, Z. 98 ff.). Gemäss Entscheid des Regierungsstatthalteramts N.________ vom 2. September 2020 ist das Geschäft «.________ Gemeindeprä- sidentin C.________; Spesen 2013-2019» durch den Gemeinderat erstmals für die Sitzung vom 26. August 2019 traktandiert worden (pag. 34, Ziff. 3.1 des Ent- scheids). Gemäss Protokollauszug der Sitzung des Gemeinderats vom 26. August 2019 wurde das Geschäft im Gemeinderat behandelt (pag. 13). Unter dem Titel «Diskussion im GR» zweiter Bulletpoint kann dem Protokoll entnommen werden «Es wird festgehalten, dass die Schweigepflicht verletzt wurde, was nicht passieren darf. Der Res- sortvorsteher Finanzen informiert, dass er das Thema fälschlicherweise an einer Vorstandssitzung der E.________(Partei) kurz thematisiert hat, dies im Hinblick auf die Revision des Entschädigungs- und Spesenreglements. Dies ist zu einem Zeitpunkt passiert als die Abklärungen noch liefen und es keine gesicherten Fakten gab.». Den Akten kann entnommen werden, dass diese Vorstands- sitzung im Sommer 2019 stattgefunden haben soll, womit entsprechende Ab- klärungen offenbar bereits vor der Gemeinderatssitzung vom 26. August 2019 getätigt worden waren. Um zu beurteilen, ob die erwähnte Sprachregelung die Aus- führungen des Beschuldigten gegenüber G.________ zu rechtfertigen vermag, muss einerseits feststehen, ab welchem Zeitpunkt die Sprachregelung überhaupt gegriffen hat. Sollte dies erst durch die Behandlung im Gemeinderat der Fall sein, müsste anhand allfälliger Protokolle der Gemeinderatssitzungen bzw. Dokumente betreffend deren Vorbereitung abgeklärt werden, wann das Geschäft um allfällige Spesenunstimmigkeiten der Beschwerdeführerin tatsächlich im Gemeinderat an- hängig gemacht wurde. Andererseits ist der genaue Zeitpunkt des Telefonge- sprächs zu ermitteln. Sollte das Telefongespräch nämlich – wie von G.________ vorgebracht – bereits im Februar 2019 stattgefunden haben, ist fraglich, ob die er- wähnte Sprachregelung tatsächlich bereits im Sinne eines Rechtfertigungsgrundes zur Anwendung kommen kann. Im umgekehrten Fall, wonach das fragliche Tele- fongespräch im März 2020 stattgefunden hat, ist zu bemerken, dass der Beschul- digte die Angelegenheit bereits anlässlich einer Vorstandssitzung der E.________(Partei) im Jahr 2019 thematisiert haben soll. In welchem Ausmass der Beschuldigte damals über die angebliche «Spesenaffäre» gesprochen hat, ist Ge- genstand des hängigen Verfahrens bei der Staatsanwaltschaft und durch das urtei- lende Gericht zu beurteilen (vgl. Entwurf Anklageschrift). Jedenfalls kann für das vorliegend zu beurteilende Telefongespräch – sofern es im März 2020 stattgefun- den hat – festgehalten werden, dass zu diesem Zeitpunkt bereits mehrere Perso- nen informiert gewesen sein dürften. In welchem Umfang der Beschuldigte G.________ informiert hat, muss – unabhängig vom fraglichen Zeitpunkt des Tele- fongesprächs – Gegenstand weiterer Untersuchungshandlungen bilden. 5.3 Zusammenfassend ist die Beschwerde gutzuheissen und die Einstellungsverfü- gung aufzuheben. Die bisherigen Ermittlungen im Strafverfahren gegen den Be- schuldigten wegen Verletzung des Amtsgeheimnisses sind derzeit als nicht ausrei- chend zu erachten. Das Strafverfahren kann zum heutigen Zeitpunkt nicht einge- stellt werden. Es liegt mindestens zurzeit aufgrund des noch nicht spruchreifen Beweisergebnisses kein Einstellungsgrund im Sinne von Art. 319 StPO vor, son- dern es sind noch weitere sachdienliche Beweismöglichkeiten vorhanden, welche 9 zunächst ausgeschöpft werden müssen. Die Staatsanwaltschaft hat im Sinne der Erwägungen zusätzliche Ermittlungshandlungen im Zusammenhang mit der Sprachregelung (u.a. durch Edition von Unterlagen des Gemeinderates) und dem Zeitpunkt und Inhalt des Telefongesprächs zwischen dem Beschuldigten und G.________ (u.a. durch erneute Einvernahme von G.________) durchzuführen. Falls sich nach der Beweisergänzung kein Tatverdacht gegen den Beschuldigten erhärten lässt, beispielsweise weil die Sprachregelung als Rechtfertigungsgrund greift, wird die Staatsanwaltschaft erneut eine Verfahrenseinstellung zu erwägen haben. Andernfalls wird sie nach dem Grundsatz «in dubio pro duriore» Anklage gegen den Beschuldigten erheben und die Würdigung dem urteilenden Gericht überlassen müssen. 6. 6.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens trägt der Kanton Bern die Verfahrenskosten, bestimmt auf CHF 2'000.00 (Art. 428 Abs. 1 StPO). 6.2 Da Fürsprecher D.________ keine Kostennote eingereicht hat und sich das Einrei- chen einer solchen auch nicht vorbehalten hat, wird die Entschädigung praxis- gemäss nach Ermessen des Gerichts festgesetzt. Gemäss Art. 41 Abs. 2 des Kan- tonalen Anwaltsgesetzes (KAG; BSG 168.11) besteht die Tarifordnung für Straf- rechtssachen aus Rahmentarifen. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand und der Bedeu- tung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG). Vorliegend erachtet die Kammer unter Berücksichtigung der Bedeutung der Sache, der Schwierigkeit der tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse und des Aktenum- fangs für die korrekte Erledigung des Geschäfts einen Aufwand von CHF 1'800.00 (inkl. Auslagen und MWST) als geboten. Der Beschuldigte hat zufolge seines Unterliegens von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 10 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: 1. Die Beschwerde wird gutgeheissen. Die Verfügung der Regionalen Staatsanwalt- schaft Oberland vom 9. Januar 2023 wird aufgehoben. 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, trägt der Kanton Bern. 3. Der Beschwerdeführerin wird für ihre Aufwendungen im Beschwerdeverfahren eine Entschädigung von CHF 1’800.00 ausgerichtet. 4. Dem Beschuldigten wird keine Entschädigung ausgerichtet. 5. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin, v.d. Fürsprecher D.________ (per Einschreiben) - dem Beschuldigten, v.d. Fürsprecher B.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Oberland, Staatsanwalt L.________ (mit den Akten – per Einschreiben) Bern, 31. Juli 2023 Im Namen der Beschwerdekammer in Strafsachen Der Präsident: Oberrichter Bähler Die Gerichtsschreiberin: Neuenschwander Die Entschädigung für das Beschwerdeverfahren wird durch die Beschwerdekammer in Strafsachen entrichtet. Es wird um Zustellung eines Einzahlungsscheins ersucht. Rechtsmittelbelehrung Gegen diesen Entscheid kann innert 30 Tagen seit Zustellung beim Bundesgericht, Av. du Tribunal fédéral 29, 1000 Lausanne 14, Beschwerde in Strafsachen gemäss Art. 39 ff., 78 ff. und 90 ff. des Bundesgerichtsgeset- zes (BGG; SR 173.110) geführt werden. Die Beschwerde muss den Anforderungen von Art. 42 BGG entspre- chen. 11