6. Für das Ausstandsverfahren werden keine Entschädigungen gesprochen. 7. Zu eröffnen: - der Straf- und Zivilklägerin/Beschwerdeführerin/Gesuchstellerin, v.d. Rechtsanwältin D.________ (per Einschreiben) - der Generalstaatsanwaltschaft (per Kurier) - dem Beschuldigten, v.d. Rechtsanwältin B.________ (per Einschreiben) - dem Gesuchsgegner (per Einschreiben) Mitzuteilen: - der Regionalen Staatsanwaltschaft Bern-Mittelland (mit den Akten – per Kurier)