433 StPO) ist hinzunehmen und wäre durch den Gesetzgeber zu korrigieren. Auch die Ausrichtung einer Entschädigung an die beschuldigte Person durch den Kanton kommt mangels gesetzlicher Grundlage nicht in Betracht. Der Beschuldigte hat damit für seine Aufwendungen im Ausstandsverfahren keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 8.4 Die Beschwerdeführerin hat zufolge ihres Unterliegens im Beschwerde- und Ausstandsverfahren von vornherein keinen Anspruch auf eine Entschädigung. 20 Die Beschwerdekammer in Strafsachen beschliesst: