19 mit keine gesetzliche Grundlage vor, um die mit ihrem Ausstandsgesuch unterliegende Privatklägerschaft zur Bezahlung einer Entschädigung an die obsiegende beschuldigte Person zu verpflichten. Die gestützt auf die bundesgerichtliche Rechtsprechung resultierende Ungleichbehandlung zum umgekehrten Fall (Entschädigung der beschuldigten Person an die obsiegende Privatklägerschaft gestützt auf Art. 433 StPO) ist hinzunehmen und wäre durch den Gesetzgeber zu korrigieren.