Das Ausstandsverfahren betrifft offenkundig nicht den Zivilpunkt, weshalb Art. 432 Abs. 1 StPO im Ausstandsverfahren kaum je analog zur Anwendung gelangen dürfte. Dies gilt auf für den vorliegenden Fall. Art. 432 Abs. 2 StPO betrifft nur Antragsdelikte und ist ebenfalls nicht einschlägig. Im Ergebnis liegt da-