Das bedeutet, dass für die Entschädigung an die Privatklägerschaft durch den Beschuldigten auf Art. 433 StPO (analog) abzustellen ist. Für die Zusprechung einer Entschädigung an die beschuldigte Person durch die Privatklägerschaft wäre Art. 432 StPO heranzuziehen. Gemäss Art. 432 Abs. 1 StPO hat die obsiegende beschuldigte Person gegenüber der Privatklägerschaft indes einzig Anspruch auf angemessene Entschädigung für die durch die Anträge zum Zivilpunkt verursachten Aufwendungen. Das Ausstandsverfahren betrifft offenkundig nicht den Zivilpunkt, weshalb Art.