Zu einer materiellen Prüfung kam es einzig in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten. Die Entschädigung des anwaltlich vertretenen Beschuldigten für das Beschwerdeverfahren wird pauschal auf CHF 2'000.00 festgesetzt (inkl. Auslagen und MWST). Die Beschwerdeführerin hat dem Beschuldigten davon einen Teilbetrag von CHF 1'500.00 zu bezahlen. Die Restanz von CHF 500.00 wird vom Kanton Bern ausgerichtet. 8.3 Anders als für die Verfahrenskosten (Art. 59 Abs. 4 StPO) findet sich in den Art. 56 ff. StPO keine Regelung betreffend eine allfällige Entschädigung.