432 Abs. 2 StPO; bei Antragsdelikten trägt die Privatklägerschaft die Entschädigung für die angemessenen Aufwendungen der beschuldigten Person im Rechtsmittelverfahren, wenn sie erfolglos Beschwerde gegen eine Einstellungsverfügung einlegt (BGE 147 IV 47 E. 4.2.5, 141 IV 476 E. 1). Vorliegend standen mit der Anfechtung der gesamten Einstellungsverfügung sowohl Antrags- als auch Offizialdelikte im Raum. Zu einer materiellen Prüfung kam es einzig in Bezug auf den Vorwurf der Tätlichkeiten.