8. 8.1 Bei diesem Ausgang des Verfahrens werden die Kosten des Beschwerdeverfahrens, bestimmt auf CHF 2'000.00, sowie die Kosten des Ausstandsverfahrens, bestimmt auf CHF 800.00, ausmachend total CHF 2'800.00, der unterliegenden Beschwerdeführerin auferlegt (Art. 428 Abs. 1 und Art. 59 Abs. 4 StPO). 8.2 Die Entschädigung der beschuldigten Person, welche gegen die Privatklägerschaft, die eine Einstellung mit Beschwerde anficht, obsiegt, richtet sich nach Art. 436 Abs. 1 i.V.m. Art. 432 Abs. 2 StPO;