Vielmehr hat er einzig ausgeführt, dass bei Annahme eines beweismässig erhärteten Tatverdachts gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten bei der gegebenen Akten- und Beweislage konsequenterweise auch gegen die Beschwerdeführerin wegen falscher Anschuldigung Anklage erhoben werden müsste. Diese Äusserung ist nachvollziehbar und offensichtlich nicht im Sinne einer «Drohung» zu verstehen. Das Ausstandsgesuch ist in diesem Punkt abzuweisen.