18 vor). Dass der Gesuchsgegner der Beschwerdeführerin mit der angefochtenen Verfügung eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung «angedroht» haben soll, trifft nicht zu. Vielmehr hat er einzig ausgeführt, dass bei Annahme eines beweismässig erhärteten Tatverdachts gegen den Beschuldigten wegen Tätlichkeiten bei der gegebenen Akten- und Beweislage konsequenterweise auch gegen die Beschwerdeführerin wegen falscher Anschuldigung Anklage erhoben werden müsste.