9 ihrer Eingabe denn auch, dass «an der Begründung in Bezug auf gewisse Punkte nicht viel auszusetzen ist und die Einstellung im Ergebnis als rechtmässig angesehen werden muss.» Dass sie mit der Einstellung in zwei Punkten, bezüglich zweier Tatvorwürfe nicht einverstanden ist, ist Thema der eingereichten Beschwerde und des gestützt darauf eingeleiteten Beschwerdeverfahrens, kann vor dem Hintergrund der in den übrigen Teilen als rechtmässig akzeptierten Einstellung bei objektiver Betrachtung aber nicht zum Grund und zur Grundlage für den Anschein einer Befangenheit des Schreibenden gemacht werden.