b StPO zudem vor, dass sie mit einer Begründung zu versehen sind. In seiner Tätigkeit als Staatsanwalt war der Schreibende verpflichtet, in der Einstellungsverfügung vom 14.12.2023 die Gründe für die Einstellung des Verfahrens darzulegen. Die Gesuchstellerin anerkennt in Ziff. 9 ihrer Eingabe denn auch, dass «an der Begründung in Bezug auf gewisse Punkte nicht viel auszusetzen ist und die Einstellung im Ergebnis als rechtmässig angesehen werden muss.»