319 und 324 StPO ergibt sich, dass die Staatsanwaltschaft nach durchgeführter Untersuchung entscheiden muss, ob sie das Verfahren aus einem oder mehreren der in Art. 319 StPO aufgeführten Gründen einstellen, oder ob sie nach Art. 324 StPO Anklage erheben will. Dass dieser Entscheid in Verfahrenskonstellationen, wo es um Vorwürfe der Privatklägerschaft gegenüber der beschuldigten Person geht, nicht die Erwartungen beider Parteien in gleichem Masse erfüllen kann, liegt auf der Hand, ist aber nicht zu vermeiden. Für Einstellungsverfügungen schreibt Art. 81 Abs. 1 Bst. b StPO zudem vor, dass sie mit einer Begründung zu versehen sind.