Gemäss Angaben des Gesuchsgegners wie auch des Beschuldigten in den oberinstanzlichen Eingaben vom 26. Januar 2024 kennen sich diese nicht persönlich. Der Antrag auf Einholung eines Strafregisterauszugs wurde vom Gesuchsgegner in der Verfügung vom 16. September 2022 begründet abgewiesen. Es hätte der Beschwerdeführerin offen gestanden, die Verfügung anzufechten resp. den Antrag im vorliegenden Beschwerdeverfahren erneut zu stellen, was diese indes unterlassen hat.