17 nicht möglich gewesen sein soll. Auf das Ausstandsgesuch ist insoweit nicht einzutreten. Lediglich der Vollständigkeit halber ist festzuhalten, dass sich den Protokollen der Einvernahmen des Beschuldigten und der Beschwerdeführerin vom 13. Juli 2022 keine Anhaltspunkte für eine parteiische Befragung resp. eine Bevorzugung einer Partei entnehmen lassen. Gemäss Angaben des Gesuchsgegners wie auch des Beschuldigten in den oberinstanzlichen Eingaben vom 26. Januar 2024 kennen sich diese nicht persönlich.