Ein Ablehnungsgesuch, das beispielsweise erst nach zwei Wochen gestellt wird, ist klarerweise verspätet (vgl. Urteile des Bundesgerichts 1B_223/2020, 1B_224/2020 vom 9. Dezember 2020 E. 2.2, 1B_513/2017 vom 5. März 2018 E. 3.2, 1B_58/2017 vom 5. April 2017 E. 2.3 und 6B_973/2016 vom 7. März 2017 E. 3.3.2). 7.4 Soweit das Ausstandsgesuch mit dem persönlichen Eindruck der Beschwerdeführerin von der Einvernahme vom 13. Juli 2022, der Mitteilung vom 13. Juli 2022 (Abschluss der Untersuchung) sowie der Verfügung vom 16. September 2022 (Abweisung des Antrags auf Einholung eines Strafregisterauszugs des Beschuldigten)