Des Weiteren sei in der Begründung der Einstellungsverfügung deutlich zum Ausdruck gebracht worden, dass der Gesuchsgegner ihr keinen Glauben schenke, indem er eine Strafuntersuchung wegen falscher Anschuldigung angedroht habe. Alle Fakten seien zu Gunsten des Beschuldigten ausgelegt worden. 7.3 Will eine Partei den Ausstand einer in einer Strafbehörde tätigen Person verlangen, so hat sie der Verfahrensleitung ohne Verzug ein entsprechendes Gesuch zu stellen, sobald sie vom Ausstandsgrund Kenntnis hat; die den Ausstand begründenden Tatsachen sind glaubhaft zu machen (Art. 58 Abs. 1 StPO).